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Hinweis:
Aufgrund der derzeitigen Berufsbildungsdiskussionen - insbesondere zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) - können hiervon betroffene Stichworte und/oder Erläuterungen bestimmten rechtlichen und/oder inhaltlichen Abweichungen unterworfen sein. Das KVPP-Projektteam ist selbstverständlich bestrebt, das Glossar auf einem aktuellen Stand zu halten. Eine Gewähr dafür kann jedoch nicht übernommen werden.

AMVO

Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk. In der aktuellen Fassung vom 18. Juli 2000 sind in § 5 sieben Handlungsfelder aufgeführt, womit der Teil IV der Meisterprüfung weit gehend nach einem handlungsorientierten Verständnis von Ausbildung strukturiert wurde. -> Ausbildereignungsverordnung

 

Ausbildereignungsverordnung (AEVO)

 

Gesetzliche Grundlage als Basis zur pädagogischen Qualifizierung von Ausbildern. Die AEVO und die AMVO sind als gleichwertig anerkannt. Quelle für AEVO: http://www.bibb.de/dokumente/pdf/ausbilder_eignungsverordnung.pdf -> AMVO

 

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)

Bei Bedarf kann der Ausbildungsprozess durch außerbetriebliche und außerschulische Maßnahmen unterstützt werden. Die Arbeitsagenturen (ehemals: Arbeitsamt) bieten kostenlose Hilfe auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (vgl. SGB III § 235, § 240 ff.).

Als unterstützende Maßnahmen gelten:
1. der Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
2. die Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie und
3. die sozialpädagogischen Begleitung.

Die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) umfassen:
- Stützunterricht von drei bis acht Stunden pro Woche, der zusätzlich zum
   Berufsschulunterricht angeboten wird.
- zusätzliche überbetriebliche Unterweisung im Umfang von maximal drei Monaten je
   Ausbildungsabschnitt(i. d. R. pro Jahr) stattfindet

 

Ausbildungsberatung im Handwerk

Ausbildungsberater werden von der Handwerkskammer gemäß § 41a (1) HWO eingesetzt. Ihre Aufgabe ist es, die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen sowie die Berufsausbildung durch Beratung der Lehrlinge (Auszubildenden) und Ausbildenden zu fördern. In NRW existiert ein Internetforum zur Ausbildungsberatung unter: www.ausbildungsberatung-nrw.de. Dort kann man gerade auch als Lehrling alle Fragen „rund um das Thema Ausbildung“ stellen.

 

Ausbildungsnachweis

In den aktuellen Ausbildungsverordnungen wird in der Regel die Führung von Berichtsheften in Form eines Ausbildungsnachweises vorgeschrieben. Seltener gebräuchlich sind andere Formen des Ausbildungsnachweises wie z. B. die Checkliste. Auch ist gemäß § 36 (2) HWO zur Gesellenprüfung (nur) zuzulassen, wer auch die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt hat. Im Ausbildungsnachweis trägt der Auszubildende in Stichworten ein, was er an jedem Arbeits- und Schultag getan und gelernt hat. Ausbildungsnachweise sind während der Arbeitszeit zu führen und müssen vom Ausbildenden regelmäßig auf ordnungsgemäße Führung durchgesehen und dann abgezeichnet werden.

 

Ausbildungsvertrag

Im Ausbildungsvertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Ausbildenden und Auszubildenden, ggf. um weitere Hinweise ergänzt, festgehalten und entsprechend von diesen (bzw. bei Lehrlingen, die noch nicht volljährig ihren gesetzlichen Vertretern) zu unterzeichnen. Vorlagen hierfür sind i.d.R. bei der jeweiligen Handwerkskammer oder Kreishandwerkerschaft erhältlich.

 

Ausbildungsvergütung

Nach § 10 (1) hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, daß sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Die Ausbildungsvergütungen sind je nach Beruf und Region unterschiedlich hoch. Die Ausbildungsvergütung für Metallbauer beträgt in NRW im ersten Lehrjahr ca. 420 Euro und im vierten

 

Berichtsheft

siehe unter „Ausbildungsnachweis“

 

Berufliche Qualifizierung für Zielgruppen mit besonderem Förderbedarf (BQF-Programm)

Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, in dessen Rahmen auch das Projekt „KVPP“ gefördert wird. Siehe auch http://www.kompetenzen-foerdern.de/.

 

Berufs- und Arbeitspädagogik

Berufspädagogik wird als wissenschaftlicher Teilbereich der Erziehungswissenschaften angesehen, der sich mit der Erziehung des Menschen im Beruf und durch den Beruf beschäftigt. Er umfasst auch die betriebliche und schulische Berufserziehung und berufliche Aus- und Fortbildung.

Arbeitspädagogik wird als wissenschaftlicher Teilbereich der Berufspädagogik (s.o.) angesehen, der sich mit der Beziehung von Arbeit und Erziehung beschäftigt. Folgende inhaltliche Schwerpunkte können der Arbeitspädagogik zugeordnet werden:
- Persönlichkeitsbildung (zu Selbstbestimmung, Verantwortung, Mitwirkung),
- Verhaltensänderung (in geistiger u. körperlicher Hinsicht ebenso wie im
   Verantwortungsbereich),
- Qualifizierung (insbes. fachliche Fähigkeiten und Arbeitsverantwortung,
   methodische Fähigkeiten, sozial-ethisches Verhalten, Mitwirkungsfähigkeit)


Berufsausbildung

Nach § 2 des Berufsbildungsgesetztes (BBiG) hat die Berufsausbildung eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

 

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

 

Rechtliche Grundlage für die Berufsbildung. Nach § 1 BBiG gehören zur Berufsbildung die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung http://bundesrecht.juris.de/bbig_84ano_1/BJNR018410971.html

 

Berufsbildende Schule

 

Die Berufsvorbereitung wird neben den allgemein bildenden Schulen vor allem im Bereich der -> beruflichen Grundbildung von berufsbildenden Schulen übernommen. Des Weiteren sind die Berufsschulen Partner im Rahmen des -> Dualen Systems der Ausbildung.

 

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

 

Einzelheiten über die persönlichen Voraussetzungen, förderungsfähige Ausbildung, mögliche Leistungen etc sind zu finden unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/baf_g/index.html.

 

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

 

Auf der Homepage des BMBF befinden sich unter anderem zum Thema Bildung alle gesetzlichen Bestimmungen, die Förderprogramme des Bundes für Betriebe im Rahmen der Ausbildungsoffensive 2004, Wissenswertes zum Thema Weilerbildung und vieles mehr.

 

Bundesverband Metall (BVM)

 

Als Zentralfachverband repräsentiert der BVM das Metallhandwerk in der Bundesrepublik. Zum Bereich des Metallhandwerks gehören knapp 43.000 Unternehmen, mit über 460.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 38 Mrd. Euro. Der BVM gehört zu den KVPP-Projektpartnern. Infos zum BVM unter http://www.metallhandwerk.de.

 

Drogen

 

Als Drogen bezeichnet werden alle zu Rauschzuständen oder Abhängigkeit führenden Substanzen. Es wird unterschieden zwischen legalen (Alkohol, Nikotin, Kaffee, ärztlich verschriebene Medikamente mit Abhängigkeitspotenzial) und illegalen Drogen (Cannabis, LSD, Opiate, Amphetamine).
Verschiedene gesetzliche Bestimmungen legen fest, dass der Konsum von Drogen, der zu einer Beeinträchtigung der Wahrnehmung und der Reaktionsfähigkeit führen kann (z. B. Alkohol), verboten ist. Ausbildende haben im Betrieb deshalb auch eine besondere Verantwortung für ihre Lehrlinge. Gemäß § 21 HwO dürfen nur diejenigen ausbilden, die persönlich und fachlich dazu geeignet sind.
Gerade im betrieblichen Alltag sind es weniger die harten Drogen wie bspw. Heroin oder Crack, sondern die so genannten weichen Drogen (Alkohol, Cannabis etc.), die Probleme bereiten können. Bei diesen Drogen besteht eine vergleichsweise hohe gesellschaftliche Akzeptanz und auch Toleranz, die aber gerade im betrieblichen Umfeld zu enormen Schwierigkeiten führen kann. Sollten bei Mitarbeitern – gleich ob Auszubildende oder Ausbilder – solche Problemstellungen auftreten, so sollte auch ernsthaft überlegt werden, professionelle Unterstützung wie z. B. die Angebote der Drogenberatung in Anspruch zu nehmen. Ein Überblick über alle Drogenberatungsstellen Deutschlands findet sich unter http://www.meb.uni-bonn.de/giftzentrale/dhsidx.html.

 

Duales System

 

Das Duale System der Ausbildung ist bei den meisten staatlich anerkannten Ausbildungsberufen im Handwerk die maßgebende Organisationsform. „Dual“ wird das System zumeist wegen der beiden zentralen Lernorte „Betrieb“ und „Schule“ genannt. Allerdings ist für viele Lehrlinge auch der Lernort „Überbetriebliche Ausbildungsstätte“ maßgeblich für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Siehe auch „Überbetriebliche Ausbildung“

 

Einstellungstest

 

Einstellungstests dienen der Feststellung, ob und in welchem Umfang der Bewerber für eine bestimmte Stelle im Unternehmen geeignet ist. Neben grundlegenden fachlichen Kompetenzen werden auch zunehmend methodische und soziale Kompetenzen von zukünftigen Auszubildenden verlangt. In Handwerksbetrieben werden sehr unterschiedliche Einstellungstests oftmals in Kombination vorgenommen. Die Bandbreite reicht von einer Sichtung der Bewerbungsunterlagen meist in Verbindung mit einem persönlichen Gespräch des Betriebsinhabers mit dem/den Bewerber/n bis hin zu umfangreicheren Verfahren wie computergestützten Verfahren und Assessment Center Verfahren.

 

Einstellung von Auszubildenden

 

In § 21 ff. HWO stehen die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen. Dort wird auch bestimmt, dass z. B. ein Betriebsinhaber „persönlich geeignet“ sein muss, damit er Lehrlinge einstellen darf. Darüber hinaus muss er selber zudem noch fachlich geeignet sein, damit er aus ausbilden darf. Ist er nicht fachlich geeignet, so kann er einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder bestellen, der die Lehrlinge ausbildet.

 

Fachkompetenz (siehe auch „berufliche Handlungskompetenz“)

 

Teil der beruflichen Handlungskompetenz.

 

Fallmethode

 

Im Rahmen der Fallmethode entscheidet ein Dozent, in welcher Weise (Zeitpunkt, Dauer, Vorbereitung der Lehrgangsteilnehmer etc.) er eine oder mehrere Fallstudien während eines Lehrgangs einsetzt. Er wägt dabei die Vor- und Nachteile des Einsatzes im Vergleich zu anderen Methoden (z. B. Frontalunterricht) ab. Die Fallmethode erfordert eine angemessene Vorbereitungszeit gerade bei Teilnehmern, die diese Methode nicht „gewohnt“ sind. Ein unvorbereiteter Wechsel der Methoden von z. B. „ständig frontal und ab Morgen die Fallmethode“ führt nicht selten zu erheblichen Schwierigkeiten.

 

Fallstudien im Handwerk

 

Fallstudien sind Unterrichtsmaterialien, in denen die Vielfalt der handwerklichen Berufspraxis zu einem oder mehreren problemorientierten Fällen aufbereitet wird. Darüber hinaus enthalten Fallstudien auch Lehr- und Lernhilfen zur Lösung des dort repräsentierten Praxisproblems.

 

Fortbildung

 

Die rechtlichen Grundlagen der beruflichen Fortbildung sind in § 42 HWO enthalten. Besonders attraktive Fortbildungen im Handwerk sind die Meisterprüfung sowie der Betriebswirt des Handwerks. Im Jahr 2003 haben zum Beispiel 26.509 Teilnehmer erfolgreich die Meisterprüfung absolviert.

 

Frontalunterricht

 

Frontalunterricht bezeichnet die (klassische) Unterrichtsmethode, in der ein Lehrer, vor der Klasse oder an der Tafel stehend, den Stoff vermittelt. (aus: http://www.lexikon-definition.de/Frontalunterricht.html) Im Zuge der Forderung Unterricht und Lehrgänge praxisnah, anschaulich und ergebnisorientiert zu gestalten wurde der Frontalunterricht in der Vergangenheit zum Teil etwas „abfällig“ betrachtet. In Bildungsstätten des Handwerks existiert jedoch auch die Vorstellung, dass es gerade zu Beginn eines Lehrgangs für Zielgruppen mit z. T. sehr unterschiedlichen Bildungsvoraussetzungen vorteilhaft sein kann, zunächst frontale Anteile in der Unterrichtsgestaltung mit zu berücksichtigen, um die Teilnehmer mit den hohen Anforderungen an „selbständiges Lernen und Arbeiten“ nicht zu überfordern bzw. langsam heranzuführen.

 

Gesellenprüfung

 

Jede ordnungsgemäße Berufsausbildung im Handwerk sollte ihren Abschluss durch die Gesellenprüfung finden. Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Anforderungen und Inhalte der Prüfung, die ihrerseits Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung ist, sind in der -> Ausbildungsordnung festgeschrieben. Durch die gestreckte Prüfungsform im Rahmen der handwerklichen Ausbildung gewinnt die Gesellprüfung einen anderen Charakter, weg von der zeitpunktbezogenen zur ausbildungsbegleitenden Prüfung. Interessant ist an dieser Stelle auch die Frage nach den Möglichkeiten der -> Wiederholungsprüfung.

 

Good Practice Center (GPC)

 

Das GPC ist eine im Internet verfügbare Plattform für sämtliche Personengruppen, die sich mit der Förderung von benachteiligten Jugendlichen befassen. Das GPC erfüllt die Aufgabe, „Gute Praxis“ in der Förderung von Benachteiligten zu dokumentieren und „Gute Praxis“ zu fördern. Ziel des GPC ist es Erfahrungen, Ideen und erprobte Lösungen in der beruflichen Förderung von Benachteiligten allgemein zugänglich zu machen: Eine zentrale Stelle der Dokumentation, der Information, des Transfers und der Vernetzung. (aus: http://www.good-practice-center.de/)

 

Grundbildung (schulische Berufsgrundbildung)

 

Im Rahmen der beruflichen Grundbildung werden Grundkenntnisse, Grundfertigkeiten und Verhaltensweisen entwickelt, die sowohl einem möglichst großen Bereich von Tätigkeiten gemeinsam sind, als auch für die spätere Ausübung verschiedener Berufe in Frage kommen. Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres kann unter bestimmten Voraussetzungen als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf angerechnet werden. Näheres hierzu regelt die „Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung“; BGBJAVO.

 

Handlungskompetenz (berufliche)

 

Ziel, welches mit der Ausbildung erreicht werden soll. Die berufliche Handlungskompetenz lässt sich gliedern in -> Fachkompetenz, -> Methodenkompetenz und -> Sozialkompetenz.

 

Handwerkskammer

Zuständige Stelle für die Beratung von Betrieben gerade auch in sämtlichen Fragen der Ausbildung. Zudem überwacht die Handwerkskammer die Durchführung der Ausbildung. Sie ist auch für die ordnungsgemäße Durchführung der Gesellenprüfung zuständig.

 

Handwerksordnung (HwO)

 

Das Gesetz zur Ordnung im Handwerk enthält im Wesentlichen Regelungen unter welchen Bedingungen ein Handwerk ausgeübt werden kann, Regelungen zur Berufsbildung im Handwerk Regelungen zur Meisterprüfung sowie Regelungen zur Organisation des Handwerks. http://bundesrecht.juris.de/hwo/

 

Hauptschulabschluss

 

Erster allgemein bildender Schulabschluss, der nach erfolgreichem Besuch der Jahrgangsstufe 9 an Hauptschulen, aber auch an den übrigen Schulen des Sekundarbereichs I (Realschulen, Gesamtschulen, Mittelschulen, Regelschulen, Sekundarschulen und Sonderschulen) erworben wird. Der Hauptschulabschluss befähigt zur Berufsausbildung im dualen System und berechtigt den Absolventen / die Absolventin zum Besuch weiterführender allgemein bildender und beruflicher Schulen, um beispielsweise den mittleren Bildungsabschluss ( z.B. Realschulabschluss) zu erlangen. Je nach Bundesland trägt dieser erste allgemein bildende Schulabschluss besondere Bezeichnungen, die teilweise mit einer weiterführenden Qualifikation einhergehen (z.B. qualifizierender Hauptschluss, erweiterter Hauptschulabschluss, Berufsbildungsreife, erweiterte Berufsbildungsreife). Traditionelle Einstiegsvoraussetzung für Handwerksberufe ist der Hauptschulabschluss. Dieser verliert heutzutage allerdings faktisch zunehmend diese Bedeutung, da in der Wahrnehmung des Handwerks die steigenden Anforderungen an Auszubildende von den Absolventen mit Hauptschulabschluss kaum noch erfüllt werden können.

 

Innungen

 

Die Innung ist der freiwillige Zusammenschluss der selbständigen Handwerker des gleichen Handwerks oder ähnlicher Handwerke innerhalb eines bestimmten Bezirks. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Rechtsaufsicht der Handwerkskammer. Aufgaben und Befugnisse der Innung sind in den §§ 52 – 78 HwO geregelt.

 

Institut für Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung (IMBSE)

 

Projektpartner im Rahmen von -> KVPP; besonders verantwortlich für Entwicklung von Basismaterialien

 

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

 

Das JarbSchG enthält Bestimmungen zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmer. Es gilt für Auszubildende, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Das Gesetz enthält unter anderem Bestimmungen zur Arbeitszeit und zur Freistellung für die Berufsschule. (aus: Sackmann S. 43 f)

 

Jugendberufshilfe (JBH)

 

JBH steht in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Agentur für Arbeit, Jugendamt, Sozialamt und den anderen Trägern, die in einem dichten Netzwerk kooperieren. Ziel ist die erfolgreiche Integration arbeitsloser junger Menschen in Arbeit und Ausbildung. Es werden junge Menschen bis 25 in folgende Maßnahmen aufgenommen: - Berufsorientierung/-vorbereitung, - Förderlehrgang, - Arbeiten und Lernen (mit berufsfachlicher Qualifizierung), - Berufsausbildung, um sie für einen Job bzw. eine Berufsausbildung zu qualifizieren. (aus: www.jbh.de)

 

Kontinuierliche Verbesserung pädagogischer Prozesse (KVPP)

 

Projekt, welches im Rahmen des -> BQF-Programms gefördert wird und zu dessen Internetpräsenz auch dieser Glossar gehört. Nähere Informationen finden sich im Bereich "Projektziele" auf diesen Seiten.

 

Kooperation der Lernorte

 

Im Rahmen des -> Dualen Systems sollen die an der Ausbildung beteiligten Lernort (im Handwerk: Betrieb, Schule und im Regelfall -> Überbetriebliche Ausbildungsinstitutionen) zusammenarbeiten, um das gemeinsame Ziel der erfolgreichen -> Gesellenprüfung zu erreichen.

 

Leittextmethode

 

Erarbeitende Unterweisungsmethode, die sich auf Leittexte stützt. Das Grundprinzip der Leittextmethode besteht darin, das Selber-Lernen des Auszubildenden anzuleiten. Im Rahmen der Berufsausbildung wird diese Form der Selbstorganisation zur Vor- und Nachbereitung einer praktischen Tätigkeit und bei der Durchführung von Arbeitsaufgaben eingesetzt. Durch die Anwendung dieser Methode soll der Auszubildende die Möglichkeit erhalten, verstärkt eigene Vorgehens- und Verhaltensweisen auszuprobieren, um so eigene Erfahrungen sammeln zu können und sich in einem Lernprozess für die der Aufgabenstellung angemessene Lösung zu entscheiden. (aus: http://www.ifa-verlag.de)

 

Lernen am Arbeitsplatz

 

Hierbei handelt es sich um eine wichtige Lernform im Rahmen der handwerklichen Ausbildung im Betrieb.

 

Lernmotivation

 

Es gibt verschiedene Arten der Motivation: Intrinsische bzw. direkte Motivation liegt vor, wenn dem Handeln ein Sachinteresse zugrunde liegt, will man die Notwendigkeit des jeweiligen Tuns einsieht oder weil jemandem eine bestimmte Tätigkeit einfach Freude bereitet. Extrinsische Motivation bedeutet, dass die Motivation „von außen“ kommt, wenn eine Handlung in erster Linie wegen bestimmter, mit ihr verbundener Konsequenzen erfolgt.

 

Methodenkompetenz

 

Teil der -> (beruflichen) Handlungskompetenz.

Praktikum

 

Das Praktikum stellt eine Möglichkeit für potenzielle Auszubildende dar, einen zukünftigen Arbeitsplatz und auch umgekehrt für einen Betrieb einen zukünftigen Lehrling kennen zu lernen.

 

Sozialgesetzbuch (SGB)

 

Besonders interessant im Hinblick auf die Förderung und Unterstützung von Ausbildung im Handwerk ist der Teil III dieses Gesetzbuches, das SGB III. Siehe http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/gesamt.pdf.

 

Sozialkompetenz

 

Teil der -> (beruflichen) Handlungskompetenz.

Überbetriebliche Ausbildung bzw. Lehrwerkstätten (ÜBA/ ÜBL)

 

Nach § 27 BBiG Die Ausbildungsordnung kann festlegen, daß die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert. Da gerade im Handwerk mit seinen überwiegend vergleichsweise kleinen Betrieben (unter 10 Mitarbeitern) und der häufig vorzufindenden Spezialisierung der Betriebe nicht mehr alle im -> Rahmenlehrplan vorgeschriebenen Fachbereiche abgedeckt werden können, hat sich die Form der Überbetrieblichen Ausbildung (ÜBA) in Überbetrieblichen Lehrwerkstätten (ÜBL) etabliert. Dieser Abschnitt zählt zum betrieblichen Teil der Ausbildung und kann unter bestimmten Bedingungen durch staatliche Mittel gefördert werden.

 

Unfallschutz

 

Es ist beim Unfallschutz erforderlich, die aufgestellten Regeln den Auszubildenden im Hinblick auf die hierdurch vermiedenen Gefahrensituation hin transparent zu machen.

Unterweisung

 

Klassische Methode der Vermittlung von Fachkenntnissen.

Verlängerung

 

Es bestehen im Rahmen der Ausbildung verschiedene Möglichkeiten der Verlängerung
… der Ausbildungszeit
… der Berufsschulpflicht
… der Probezeit

Vier-Stufen-Methode

 

Hierbei handelt es sich um eine klassische Form der -> Unterweisung, die sich durch die vier Stufen - Vorbereitung und den Lehrling motivieren, - Aufgabe erklären und vormachen - den Lehrling Arbeit ausführen lassen und dann - üben und das Erlernte festigen auszeichnet. Diese Methode ist verschiedentlich in der Kritik, zeichnet sich aber nach wie vor durch eine große Verbreitung in der Praxis aus.

Vorbildfunktion

 

Die Lehrlinge orientieren sich während der Ausbildungszeit, die häufig eine Reifungs- und Orientierungsphase darstellen, stark an Vorbildern. Diese sind zum einen dem privaten, außerbetrieblichen Bereich, zum anderen aber auch der Arbeitswelt zuzuordnen. Ausbilder haben deshalb oft eine Vorbildfunktion und sollten vor diesem Hintergrund ihr betriebliches und auch außerbetriebliches Handeln genauer betrachten.

Vorstellungsgespräch

 

Ein Verfahren, um die Eignung eines potenziellen Lehrlings festzustellen, bietet das Vorstellungsgespräch. Nicht zuletzt aufgrund der vermeintlich leichten Durchführung erfreut sich dieses Verfahren großer Beliebtheit. Allerdings sollte beachtet werden, dass auch diese Vorgehensweise einer genauen Planung und Vorbereitung bedarf.